(1) Führen  die  Deutsche  Bundesbahn  oder  andere  Unternehmen,  die  sich
überwiegend  in  der  Hand  des  Bundes  oder  eines  mehrheitlich  dem Bund
gehörenden   Unternehmens   befinden,   Vorhaben   zur   Verbesserung    der
Verkehrsverhältnisse  der Gemeinden durch, so können auch sie aus den nach §
10 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten.  §
2  Abs.  1  und  2,  die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten
sinngemäß. Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3.

(2) Die Förderung von Vorhaben nach  Absatz  1  bedarf  der  Zustimmung  des
beteiligten Landes.



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